Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90,
1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG und die Grundsätze fairen Verfahrens verstoßen, da es den Beschwerdeführer nicht über außerhalb der Berufungsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft veranlasste Ermittlungen unterrichtet habe, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer trägt nicht vor, warum das landgerichtliche Urteil auf dem Verstoß beruhen sollte und was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wäre ihm die Vernehmung noch vor Verkündung des Berufungsurteils bekannt gemacht worden (vgl. BVerfGE 28,
Auch soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung seines Rechts auf das "letzte Wort" als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, legt er nicht dar, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
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