Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2008 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll elektronisch gespeicherte Daten der Zeugin J. an den iranischen Nachrichtendienst VEVAK übermittelt haben.
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