Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang - nicht verletzt wurde.
1. Eine Verfahrensverzögerung folgt vor allem nicht aus dem Umstand, dass die Wortprotokolle der Telefongespräche nicht bereits mit Anklageerhebung zur Verfügung standen. Diese lagen mit dem Beginn der Hauptverhandlung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese aufgrund der Erstellung der Wortprotokolle verzögert hat.
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