OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.09.2008
Ss 324/08
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2009, 43
NJW-Spezial 2009, 75
NStZ-RR 2009, 60
NZV 2009, 52
VRS 115, 362
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 144 Js 62458/07

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identitätsfeststellung durch ein anthropologisches Gutachten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen Ss 324/08

DRsp Nr. 2009/24888

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identitätsfeststellung durch ein anthropologisches Gutachten

1. Bei der Darstellung eines anthropologischen Identitätsgutachtens zu einem Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage sind im Urteil die festgestellten Merkmalsübereinstimmungen, die vorhandenen Abweichungen und die von dem Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung im Hinblick auf die Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit wiederzugeben. Konkrete Angaben zu der Merkmalshäufigkeit in der Bevölkerung sind nicht erforderlich (Anschluss OLG Hamm, DAR 2008, 395 ff.). 2. Selbst eine sachverständig festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit trägt eine Verurteilung nicht allein, wenn das Foto eine mindere Qualität aufweist. Erforderlich ist zumindest die zusätzliche Feststellung, dass der Betroffene entweder Halter des PKW ist oder in einer solchen Beziehung zu dem Halter des PKW steht, dass ein Zugriff auf den PKW zu der fraglichen Zeit nicht auszuschließen ist.

Tenor

1.

Die Sache wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat übertragen.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 25.06.2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3.