BGH, Beschluß vom 15.11.2006 - Aktenzeichen StB 15/06
DRsp Nr. 2006/29376
Anstaltsseelsorger als "Geistlicher"
»Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als Anstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.«