Antrag auf Gewährung von erstmaliger Akteneinsicht im Haftbeschwerdeverfahren

 

 

 

Amtsgericht M

(Anschrift)

Az.       ... (Az. der anzugreifenden Haftentscheidung)

zu

Az.       ... (staatsanwaltschaftliches Az.)

Gegen den Haftbefehl vom ... lege ich

Haftbeschwerde

ein und beantrage die

Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung.

Ferner beantrage ich erneut, mir - nunmehr erstmals! -

Akteneinsicht

zu gewähren. Bisher ist mir die Einsicht in die Ermittlungsakten stets mit der ohnehin fragwürdigen Begründung versagt worden, dadurch werde der Untersuchungszweck gefährdet. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung war mir mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 147 Abs. 5 Satz 2 dritte Variante StPO, wonach ein nicht vollzogener Haftbefehl nicht zur Antragstellung berechtigt, nicht möglich.

Mangels Aktenkenntnis sehe ich mich derzeit außerstande, die Haftbeschwerde zum dringenden Tatverdacht und/oder zu den Haftgründen zu begründen. Unabhängig davon ist der Haftbefehl aber bereits deshalb aufzuheben, weil er ergangen ist, ohne dass mir zuvor Akteneinsicht bewilligt worden ist. Ein Haftbefehl, der ohne Einsicht des Verteidigers zumindest in die haftrelevanten Aktenvorgänge zustande gekommen ist, unterliegt bereits deshalb der Aufhebung (KG, StV 1994, 319, 320; OLG Hamm, NStZ 2003, 386, 387 f.). Insoweit begründet die versagte Akteneinsicht ein verfassungsunmittelbares Verwertungsverbot des haftrelevanten Akteninhalts.