Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Hilfsantrag, den Sachverständigen Prof. Dr. P. zu den Zeitpunkten des Todes der Tatopfer C. und J. L. nochmals zu hören, nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend:
Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Der Sachverständige war bereits zweimal zu den Todeszeitpunkten vernommen worden. Die Behauptungen im Hilfsbeweisantrag, am Mund bzw. an der Nase der Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und deren Lungen seien partiell überbläht gewesen, waren keine neuen Tatsachen (vgl. BGH StV 1995, 566), weil sie vom Sachverständigen selbst bei der Leichenschau bzw. der Leichenöffnung festgestellt worden waren. Sie betrafen deshalb kein anderes Beweisthema.
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