Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit sie sich gegen die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO und deren Auslegung durch den Bundesgerichtshof richtet, ist sie unbegründet, im Übrigen unzulässig.
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO und deren Anwendung auf die verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen.
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