Der angefochtene Beschluss sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2007 in der Fassung des Beschlusses der 22. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2012 werden aufgehoben.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Haftbefehls.
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