Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers zu 1) als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 2) nach §
I.
1.
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