BayObLG - Beschluss vom 12.03.2003 (5 St RR 20/03) - DRsp Nr. 2003/8431
BayObLG, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 5 St RR 20/03
DRsp Nr. 2003/8431
»1. Ein Kennzeichen wird im Sinne des § 86 a Abs. 1 Satz 1 StGB öffentlich verwendet, wenn die Art der Verwendung die Wahrnehmung durch einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis ermöglicht. Die Öffentlichkeit des Ortes ist nur insoweit von Bedeutung, als es um die tatsächliche Wahrnehmbarkeit der Verwendung geht. Bei der akustischen Verwendung eines Kennzeichens kommt es deshalb darauf an, ob es in einer Art und Weise gebraucht wurde, dass es von einem solchen Personenkreis tatsächlich wahrgenommen wurde oder hätte wahrgenommen werden können.
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