I. Gegen den Angeklagten fand am 08.01.2004 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln die Berufungshauptverhandlung statt. Berufung hatten sowohl der Angeklagte als auch - mit dem Ziel einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung - die Staatsanwaltschaft eingelegt. Nachdem der Angeklagte nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Noch am selben Tag erließ der Kammervorsitzende einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO gegen den Angeklagten. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.
II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde ausgeführt:
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