Das Landgericht hat den Angeklagten (wegen Bestechlichkeit) - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
I. Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. Dezember 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|