OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2002
3 Ws 229/02
Normen:
StPO § 364a § 369 § 369 Abs. 4 § 372 ; AsylVfG § 56 § 58 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 116
Vorinstanzen:
LG Mosbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 53/02

Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren bei sofortiger Beschwerde mit ausländerrechtlichen Fragestellungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 229/02

DRsp Nr. 2004/7403

Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren bei sofortiger Beschwerde mit ausländerrechtlichen Fragestellungen

1. Die Vorschrift des § 364 a StPO ist auch auf die Verteidigerbestellung im Verfahren der sofortigen Beschwerde anzuwenden.2. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers obliegt in diesen Fällen dem zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufenen Gericht; eine ablehnende Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar.3. Bei tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der aufgeworfenen ausländerrechtlichen Fragestellung erscheint es ausgeschlossen, dass der Verurteilte ohne Mitwirkung eines Verteidigers in der Lage ist, sein Rechtsmittel sachgerecht zu begründen.

Normenkette:

StPO § 364a § 369 § 369 Abs. 4 § 372 ; AsylVfG § 56 § 58 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 ;

Gründe: