Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der 5. (großen) Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 11. Juli 2012 wird verworfen.
Gegen den am 07. März 2012 festgenommenen und am 22. Juni 2012 aus der Untersuchungshaft entlassenen Angeklagten findet seit dem 13. April 2012 vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal die Hauptverhandlung statt.
Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2012 hat der Verteidiger, Rechtsanwalt K., beantragt, ihn als weiteren Pflichtverteidiger für den Angeklagten zu bestellen.
Diesen Antrag hat die Vorsitzende der 5. Strafkammer mit Bescheid vom 11. Juli 2012 zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Verteidigers hat die Vorsitzende nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig; in der Sache ist es jedoch unbegründet.
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