BGH - Beschluß vom 27.02.2007
3 StR 32/07
Normen:
StPO § 261 § 273 Abs. 1 § 274 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 355
StV 2007, 230
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.10.2006

Beweiskraft des Protokolls bezüglich einer Absprache

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 StR 32/07

DRsp Nr. 2007/6110

Beweiskraft des Protokolls bezüglich einer Absprache

1. Eine Verständigung über das Verfahrensergebnis, bei der das Gericht dem Angeklagten eine Strafobergrenze zusagen darf und an diese Zusage gebunden ist, ist als wesentlicher Verfahrensvorgang im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten. 2. Die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren beweist deshalb grundsätzlich bindend die Existenz einer Verständigung in der Hauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 261 § 273 Abs. 1 § 274 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende: