Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dadurch die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 26. März 2007 bezüglich der dortigen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen wurde.
Die Aufhebung umfasst auch den Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Übrigen (soweit es den Schuldspruch wegen Beleidigung sowie die zugehörige Einzelstrafe betrifft) wird die Revision verworfen.
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