Der Angeklagte R wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1995 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten Tri, Ba, Bu, Tro, R und K gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann offenbleiben, ob die Handlungen der Angeklagten Tri, Ba, Bu und Tro rechtlich als eine Tat (Bewertungseinheit) einzustufen sind; die Angeklagten wären jedenfalls nicht beschwert. Der Senat schließt - vor allem wegen der organisierten Tatbegehung und des dadurch hervorgerufenen hohen Schadens - aus, daß bei anderer Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedrigere Strafen verhängt worden wären. Bei Tri und Ba hätte die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen werden müssen.
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