BGH - Beschluß vom 04.08.1983 (1 StR 341/83) - DRsp Nr. 1996/14193
BGH, Beschluß vom 04.08.1983 - Aktenzeichen 1 StR 341/83
DRsp Nr. 1996/14193
1. Die bloße Erwähnung der Tatsache, daß das Gericht einen Zeugen für unerreichbar hält, ist keine ausreichende Begründung. [red]2. »Wird entgegen § 244 Abs. 6StPO ein Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung beschieden, so kann der hierin liegende Verfahrensverstoß die Revision begründen.«