Gründe:
A. Die Revision der Angeklagten R.
1. Soweit die Angeklagte R. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt wurde, tragen die Feststellungen nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kam der Anstoß zur pflichtwidrigen Abgabe von Betäubungs- und Arzneimitteln jeweils von den betreffenden Kunden (die Angeklagte gab "diesen Bitten nach", UA S. 9), so daß die Angeklagte nicht vorhersehen konnte, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten solche Abgabe in Betracht kommen werde. Hinzu kommt, daß die Angeklagte in einigen Fällen Kunden abwies (UA S. 10), im Fall B. P. nur noch Zug um Zug gegen Hingabe des Rezeptes abgab (UA S. 12); auch diese Feststellungen vertragen sich nicht ohne weiteres mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes.