BGH - Beschluß vom 11.12.1991 (2 StR 512/91) - DRsp Nr. 1994/1397
BGH, Beschluß vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 2 StR 512/91
DRsp Nr. 1994/1397
Auch wenn ein Angehöriger des Angeklagten in zulässiger Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, widerspricht es nicht § 252StPO, wenn seine Angaben gegenüber Zeugen verwertet werden, soweit er diese spontan gemacht hat.
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