Die Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Beide Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, daß ihre Verurteilung auf den Aussagen der Zeugen X und Y beruht, obwohl die Zeugen, entsprechend einem Verlangen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, nur kommissarisch vernommen worden sind.
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