Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache ab, können diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden. Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung BGH NStZ 1990,
Anmerkung Park StV 1998, 59
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