BGH - Urteil vom 02.02.1983 (2 StR 576/82) - DRsp Nr. 1996/21342
BGH, Urteil vom 02.02.1983 - Aktenzeichen 2 StR 576/82
DRsp Nr. 1996/21342
»Führt eine Strafkammer die von ihr angeordnete kommissarische Vernehmung eines Zeugen in voller Besetzung - einschließlich der Schöffen - durch, so stellt das eine Fortsetzung der Hauptverhandlung dar, von der der Verteidiger nicht ausgeschlossen werden darf.«