Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Strafvereitelung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachbeschwerde ist begründet.
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