Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt, führt ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die unter anderem auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit Rechtsbeugung begangener Freiheitsberaubung gerichtet ist, mit der jeweils erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; eines Eingehens auf die vom Angeklagten zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
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