BGH - Urteil vom 16.06.1983 (2 StR 4/83) - DRsp Nr. 1996/4327
BGH, Urteil vom 16.06.1983 - Aktenzeichen 2 StR 4/83
DRsp Nr. 1996/4327
»Der Tatrichter ist zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen einen Zeugen nicht verpflichtet, wenn ernsthaft zu befürchten ist, daß der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in Lebensgefahr gerät und ausreichende Schutzmöglichkeiten nicht ersichtlich sind.«