BGH - Urteil vom 16.06.1983 (2 StR 837/82) - DRsp Nr. 1994/4656
BGH, Urteil vom 16.06.1983 - Aktenzeichen 2 StR 837/82
DRsp Nr. 1994/4656
»a) Der Grundsatz, daß ein Hilfsbeweisantrag erst in den Urteilsgründen beschieden zu werden braucht, gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antrag nachgegangen war und vergeblich versucht hatte, den hilfsweise beantragten Beweis zu erheben.b) Erbringt die gegen einen Dritten wegen einer bestimmten "Katalogtat" (§ 100 a Satz 1 StPO) angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, daß sich der Angeklagte einer anderen "Katalogtat" schuldig gemacht hat, so dürfen die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch zum Nachweis dieser Tat verwertet werden.c) "Katalogtat" im Sinne des § 100a Satz 1 StPO ist auch die Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes.«