Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung für schuldig erklärt; es hat ihn verwarnt sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 250,-- DM vorbehalten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter umweltgefährdender Abfallbeseitigung.
I. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:
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