Dem Angeklagten liegt zur Last, während eines Gesprächs über eine mögliche Scheidung versucht zu haben, seine Ehefrau V. F. mit einem Messer zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen eines heimtückisch begangenen versuchten Mordes. Sie erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO und macht zwei Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend.
1. Nachdem in der Hauptverhandlung die Geschädigte von einer früheren, in einer richterlichen Vernehmung gemachten, den Angeklagten belastenden Aussage abgerückt war und das Landgericht daraufhin den Ermittlungsrichter als Zeugen vernommen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin, das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin gemäß § 253 Abs. 2 StPO zu verlesen.
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