Gründe:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass aber kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1998 - DAR 1998, S. 466). Das ist hier der Fall.
2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO hätte keine Aussicht auf Erfolg.