Durchführung einer Rechtshilfevernehmung nach dem Recht des ersuchenden Staates
BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 53/07
DRsp Nr. 2007/6361
Durchführung einer Rechtshilfevernehmung nach dem Recht des ersuchenden Staates
Nach der Neuerung in Art. 4 Abs. 1 des am 2. Februar 2006 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbK) hat die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates zu erfolgen.