Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Gegenstand der weiteren Beschwerde ist die gebührenrechtliche Reichweite einer Beiordnung, wenn der Pflichtverteidiger in einem vor der Beiordnung hinzuverbundenen Verfahren bereits als Wahlverteidiger tätig war.
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