Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 28. Mai 2014 -
Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch.
Die Verfassungsbeschwerde des in Haft befindlichen Beschwerdeführers betrifft die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO.
I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft. Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 erließ das Amtsgericht Heidelberg wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen weiteren Haftbefehl.
2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom 15. Mai 2014 ordnete das Amtsgericht Heidelberg an, dass
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