I. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Am 7. Februar 2000 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme von Unterlagen an. Der Beschluss wurde am 29. Februar 2000 vollzogen. Nachdem der Beschwerdeführer den Tatvorwurf eingeräumt und den Schaden wieder gutgemacht hatte, wurde am 10. Januar 2002 nach Zahlung einer Geldauflage das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Das Landgericht verwarf das Rechtsmittel mangels "Beschwer" wegen "prozessualer Überholung" als unzulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 .
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