Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der im Verfahren
I.
1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen ihre Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten.
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