Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe gegen ein aus der Verletzung einer Unterrichtungspflicht folgendes Verwertungsverbot verstoßen. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Ermittlungsverfahren war der Mitbeschuldigte S. richterlich vernommen worden. Von diesem Vernehmungstermin war der Angeklagte nicht unterrichtet worden. In der Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen den Widerspruch der Verteidigung den Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aussage des Mitbeschuldigten S., der zwischenzeitlich verstorben war, vernommen und das Ergebnis in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § Abs. und 5 . Sie bleibt damit jedoch ohne Erfolg.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|