Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei, zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehrerer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.