Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO :
Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L. bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschädigten F. erlittene Körperverletzung und war damit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000,
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