KG - Beschluß vom 20.05.1996 (1 AR 217/96 - 3 Ws 110-111/96) - DRsp Nr. 1997/810
KG, Beschluß vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 1 AR 217/96 - 3 Ws 110-111/96
DRsp Nr. 1997/810
»Verweigert der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Opfers einer Sexualstraftat dessen notwendige Untersuchung durch einen bestimmten Sachverständigen, kann das Gericht ungeachtet der in § 73 Abs. 1 S. 1 StPO getroffenen Regelung in Erfüllung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht gehalten sein, einen anderen Sachverständigen auszuwählen.»