Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 26.06.2008 wird die Kostenentscheidung in dem Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 25.06.2008 - 153-74/08 - dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel der Nebenklägerin wie folgt Stellung genommen:
I.
"Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.02.2008
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