Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 4. Strafkammer - große Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Stendal vom 14. September 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an dieselbe Kammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.
I. Die 4. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Stendal (Az.:
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