Das OLG hat den Angekl. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und die Mitangekl. B., gegen die der Senat das Verfahren abgetrennt hat, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angekl. führt auf die Sachrüge zum Freispruch.
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