Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, an zwei Hauptverhandlungstagen sei der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt worden, ist zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet, da jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wo die Strafkammer jeweils nachmittags die Sitzung fortgesetzt hat (vgl. BGH NStZ 2002, 46; BVerfG Beschl. vom 10. Oktober 2001 -
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