OLG Celle - Urteil vom 21.11.1995 (1 Ss 262/95) - DRsp Nr. 1996/21849
OLG Celle, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 262/95
DRsp Nr. 1996/21849
»Zwar rechtfertigt bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316StGB) die Höhe des festgestellten Blutalkoholgehaltes (hier: 2,0 bis 2,5 o/oo) allein nicht den Schluß, der Angeklagte habe gewußt oder im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich gehalten, er sei fahruntüchtig. Jedoch liegt der Schluß auf vorsätzliche Tatbegehung jedenfalls dann nahe, wenn der Angeklagte von vornherein mit dem Auto zur Gaststätte gefahren ist, um größere Mengen Alkohol zu trinken, wenn er die Menge des getrunkenen Alkohols kennt und dadurch mehrfache Vorverurteilungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr über die Wirkung alkoholischer Getränke informiert ist.«