OLG Hamburg - Beschluß vom 06.08.1996 (2 Ss 73/96) - DRsp Nr. 1997/897
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 73/96
DRsp Nr. 1997/897
Voraussetzung für die Verlesung eines richterlichen Geständnisses des Angeklagten gem. § 254StPO ist, daß es sich um Äußerungen zum Tatvorwurf in der Strafsache handelt, in der das Gericht die Verlesung durchführt.