Der Betroffene sitzt in Untersuchungshaft in der JVA D. Am 15. Januar 1985 wollte ihn seine Verteidigerin besuchen. Sie wurde in der JVA zurückgewiesen mit der Begründung, der Betroffene habe sich gerade einer medizinischen Maßnahme zu unterziehen. Am Nachmittag des gleichen Tages um 14.00 Uhr wurde dann der Verteidigerbesuch zugelassen und durchgeführt.
Mit Bescheid vom 22. Januar 1985 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. der Verteidigerin mit, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung müßten vom 22. Januar 1985 die Verteidigerbesuche auf die Zeiten von 8.00 bis 10.45 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr beschränkt werden.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen, der begehrt, daß im Wege einer einstweiligen Anordnung der Leiter der Justizvollzugsanstalt verpflichtet werde, zu den ausgewiesenen Besuchszeiten den Verteidigerbesuch zu ermöglichen.
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