OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1985
1 VAs 11/85
Normen:
StPO § 148 Abs. 1, StVollzG § 27 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 432

OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1985 (1 VAs 11/85) - DRsp Nr. 1996/4641

OLG Hamm, Beschluß vom 04.03.1985 - Aktenzeichen 1 VAs 11/85

DRsp Nr. 1996/4641

»Wenn auch Verteidigerbesuche "ohne Einschränkung in Bezug auf Zeit und Häufigkeit zu gestatten sind" (BT-Dr 7/3998, S. 14), wobei "Zeit" hier "Dauer" bedeutet, so sind diese Besuche dennoch an Zeiten gebunden, die im Rahmen des Zumutbaren den organisatorischen Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt entsprechen (hier: die Verschiebung wegen erforderlicher Zwangsernährung beeinträchtigt nicht die Verteidigung).«

Normenkette:

StPO § 148 Abs. 1, StVollzG § 27 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 36 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Betroffene sitzt in Untersuchungshaft in der JVA D. Am 15. Januar 1985 wollte ihn seine Verteidigerin besuchen. Sie wurde in der JVA zurückgewiesen mit der Begründung, der Betroffene habe sich gerade einer medizinischen Maßnahme zu unterziehen. Am Nachmittag des gleichen Tages um 14.00 Uhr wurde dann der Verteidigerbesuch zugelassen und durchgeführt.

Mit Bescheid vom 22. Januar 1985 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. der Verteidigerin mit, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung müßten vom 22. Januar 1985 die Verteidigerbesuche auf die Zeiten von 8.00 bis 10.45 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr beschränkt werden.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen, der begehrt, daß im Wege einer einstweiligen Anordnung der Leiter der Justizvollzugsanstalt verpflichtet werde, zu den ausgewiesenen Besuchszeiten den Verteidigerbesuch zu ermöglichen.