OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.11.1995 (2 VAs 18/95) - DRsp Nr. 1996/22346
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 2 VAs 18/95
DRsp Nr. 1996/22346
»1. Zum Rechtsschutz des Beschuldigten, wenn die Staatsanwaltschaft Einsicht in die in § 147 Abs. 3StPO genannten Unterlagen verweigert.2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Anwesenheitsrecht nach § 168c Abs.2 StPO sich auch auf die richterliche Vernehmung eines Mitbeschuldigten bezieht.3. Bei Haftbefehlseröffnung (§ 115StPO) oder mündlicher Haftprüfung steht einem Mitbeschuldigten kein Anwesenheitsrecht zu; § 118aStPO ist gegenüber §§ 162, 168cStPO eine Sonderregelung.«