OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.03.1982 (2 Ss 43/82) - DRsp Nr. 1996/22369
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.03.1982 - Aktenzeichen 2 Ss 43/82
DRsp Nr. 1996/22369
»1. Das Erfordernis des schriftlichen Nachweises der Vollmacht (§ 411 Abs. 2StPO) gilt nur für den Hauptverteidiger.2. Tritt in der Hauptverhandlung ein Unterbevollmächtigter für den nicht anwesenden Angeklagten auf, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, so darf dieser nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil er keinen schriftlichen Nachweis der ihm - wirksam erteilten - Untervollmacht nachweisen kann.«