OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1995 (2 VAs 21/95) - DRsp Nr. 1996/22345
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 2 VAs 21/95
DRsp Nr. 1996/22345
»1. Verweigert die Staatsanwaltschaft die Einsicht in die Akten eines nach § 170 Abs. 2StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens, steht hiergegen dem vormals Beschuldigten der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG offen.2. Auf die unmittelbare oder analoge Anwendung des § 147StPO kann ein Akteneinsichtsrecht in diesem Fall nicht gestützt werden.3. Nr. 185 RiStBV bildet auch bei späterer Zeugeneigenschaft des vormals Beschuldigten einen sachgerechten Maßstab für die Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht (Fortführung der Senatsentscheidung NStZ 1994, 50 = StV 1995, 576).«